Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der in das Vereinsregister eingetragene „Landeskulturverband Schleswig-Holstein e.V.“ mit Sitz in Rendsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Kräfte des Kultur- und Geisteslebens im Land Schleswig-Holstein in demokratischem und friedlichem Geiste zur Erziehungs- und Bildungsfreiheit zusammenzufassen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Der Verein unterstützt natürliche und juristische Personen bei der Erfüllung kultureller Aufgaben durch Koordination und Ergänzung ihrer Arbeit, trägt zur Kulturpolitik, Kulturförderung und Kulturarbeit im Lande bei und bietet seinen Rat und seine Hilfe bei der Erfüllung kultureller Aufgaben an.

(2)Der Verein sieht sich als kulturpolitische Vertretung der Mitglieder auf kommunaler und Landesebene und vertritt sie gegenüber der Landesregierung, Städten, Kreisen, Kommunen, Parteien sowie Verwaltungen, Vereinen und Verbänden in allen Belangen der Kultur.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: – Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Politik und Gesellschaft und die Regelung aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen – Wahrnehmung der Interessen von Kunst, Kultur und kultureller Bildung auf Landesebene und kommunaler Ebene. Dazu gehört auch die Beratung von Behörden, Institutionen und Organisationen in kulturellen und kulturpolitischen Fragen – Durchführung eigener, der Förderung von Kunst und Kultur dienenden Veranstaltungen, wie z.B. Kulturkongresse – Finanzielle Unterstützung von Kunst- und Kulturveranstaltungen anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken – Bündelung und Verbreitung von Kulturterminen und Kulturadressen – Veröffentlichung von Kulturinformationen und -nachrichten – Erarbeitung von Stellungnahmen zu kulturpolitischen Themen und Gesetzen

(4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche, Ehren- und fördernde Mitglieder.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich auf kulturellem Gebiet betätigen und bereit sind, zu den Aufgaben des Verbandes wirksam beizutragen. Sie müssen ihren Sitz oder Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.

§ 5 Fördernde Mitglieder

Jede juristische Person und jede natürliche Person kann förderndes Mitglied werden, wenn sie sich durch Zahlung eines Beitrages an der Finanzierung der Aufgaben des Verbandes beteiligt.

§ 6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich auf kulturellem Gebiet besonders verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beiträge

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu leisten.

(2) Fördernde Mitglieder tragen durch Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Verbandes bei, deren Höhe sie selbst bestimmen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet – durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Personen, – Austritt durch schriftliche Erklärungen mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende und – Ausschluß

(2) Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 9 Organe

Organe des Verbandes sind – die Mitgliederversammlung und – der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für – alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben,

  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts, der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, – die Entlastung des Vorstandes – die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, – die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, – die Änderung der Satzung und – die Auflösung des Verbandes.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt. Zu ihr lädt der Vorstand ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen; sie nennt die Tagesordnung. Der Vorstand lädt innerhalb von zwei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, im übrigen mit einfacher Mehrheit. (5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen i

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus – der/dem Vorsitzenden (Präsidentin/Präsident), – der/dem stellvertretendem Vorsitzenden (Vizepräsidentin/Vizepräsident), – der Schriftführerin/dem Schriftführer, – der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, – bis zu 15 Beisitzern.

(3) Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schriftführer(in) und die/der Schatzmeister(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB). Jeweils einer der Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband.

(4) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Beirat

(1) Der Vorstand beruft einen Beirat von Persönlichkeiten aus – Kunst und Wissenschaft – Wirtschaft und berufsständischen Verbänden und – Parteien und anderen politischen Organisationen.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung

(1) Bei Auslösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen nach den Bestimmungen der Mitgliederversammlung an das Land Schleswig-Holstein mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kunst und Wissenschaft, zu verwenden.

(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.